Bestattungsgesetz

Das Niedersächsische Bestattungsgesetz

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)

vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) , geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66) und geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (GVBl. S. 117)

Inhaltsübersicht

§ 1 Grundsatz

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

§ 4 Durchführung der Leichenschau

§ 5 Leichenöffnung

§ 6 Todesbescheinigungen und Datenschutz

§ 7 Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

§ 7 a Anatomische Sektion

§ 8 Bestattung

§ 9 Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokumente

§ 10 Bestattungsarten

§ 11 Erdbestattung

§ 12 Feuerbestattung

§ 13 Friedhöfe

§ 13 a Friedhofssatzung

§ 14 Mindestruhezeiten

§ 15 Ausgrabungen und Umbettungen

§ 16 Aufhebung von Friedhöfen

§ 17 Vollstreckungshilfe

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Übergangsvorschriften

§ 20 Zuständigkeit, Kostendeckung

§ 21 Aufhebung von Vorschriften

§ 22 Inkrafttreten

§ 1. Grundsatz

Leichen und die Aschen verstorbener Personen sind so zu behandeln, dass

1. die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,

2. das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,

3. Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und

4. die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) 1 Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr auf-weist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. 2 Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).

(2) Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.

(3) 1 Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herz-schlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2 Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3 Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.

(4) Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.

§3 Verpflichtung zur ärztlichen Leichenschau

(1) 1 Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). 2 Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen und zu erkennen, ob Anhalts-punkte für einen nicht natürlichen Todesfall vorliegen.

(2) 1 Die Leichenschau haben in folgender Rangfolge unverzüglich zu veranlassen

1. die zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen,

2. die Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat, und

3. jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder die Leiche auffindet.

2 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch Benachrichtigung der Polizei erfüllt wer-den.

(3) 1 Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:

1. beim Sterbefall in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte der Einrichtung,

2. beim Sterbefall außerhalb einer in Nummer 1 genannten Einrichtung die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, denen der Sterbefall bekannt gegeben worden ist, sowie die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst und

3. im Übrigen eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde.

2 Die Leichenschau kann auf die Feststellung des Todes beschränken, wer durch weitere Feststellungen sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, wenn dafür gesorgt ist, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt.

(4) 1 Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst können sich auf die Feststellung des Todes sowie des Todeszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Leichenauffindung beschränken, wenn sie durch die Durchführung der vollständigen Leichenschau an der Wahrnehmung der Aufgaben im Notfall- oder Rettungsdienst gehindert wären und, insbesondere durch Benachrichtigung der Polizei, dafür sorgen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt eine vollständige Leichenschau durchführt. 2 Die Ärztinnen und Ärzte im Notfall- oder Rettungsdienst haben im Fall des Satzes 1 unverzüglich eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen.

§ 4. Durchführung der Leichenschau

(1) 1 Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen. 2 Sie soll an dem Ort vor-genommen werden, an dem sich die Leiche zum Zeitpunkt der Hinzuziehung der Ärztin oder des Arztes (§ 3 Abs. 3) befindet. 3 Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder lässt sich dort eine Leichenschau nicht ordnungsgemäß durchführen, so kann sich die Ärztin oder der Arzt auf die Todesfeststellung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass die vollständige Leichenschau an einem geeigneten Ort durchgeführt wird. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführen will, und die von der Ärztin oder dem Arzt als Helferin oder Helfer hinzugezogene Person dürfen jederzeit den Ort betreten, an dem sich die Leiche befindet; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

(2) Die Leichenschau ist sorgfältig durchzuführen; sie hat an der vollständig entkleideten Leiche zu geschehen und alle Körperregionen einzubeziehen.

(3) 1 Angehörige sowie Personen, die die verstorbene Person behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, der Ärztin oder dem Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise bedeutsame Umstände zu erteilen. 2 Sie können die Auskunft verweigern, soweit sie durch die Auskunft sich selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(4) 1 Die Ärztin oder der Arzt hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine Selbsttötung, einen Unfall oder ein Einwirken Dritter verursacht ist (nicht natürlicher Tod),

2. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod durch eine ärztliche oder pflegerische Fehlbehandlung verursacht ist,

3. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Tod auf eine außergewöhnliche Entwicklung im Verlauf der Behandlung zurückzuführen ist

4. der Tod während eines operativen Eingriffs oder innerhalb der darauf folgen-den 24 Stunden eingetreten ist,

5. die Todesursache ungeklärt ist,

6. die verstorbene Person nicht sicher identifiziert werden kann,

7. der Tod in amtlichem Gewahrsam eingetreten ist,

8. die verstorbene Person das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es sei denn, dass der Tod zweifelsfrei auf eine Vorerkrankung zurückzuführen ist, oder

9. bereits fortgeschrittene oder erhebliche Veränderungen der Leiche eingetreten sind,

und, soweit nicht unzumutbar, das Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten. 2 Die Ärztin oder der Arzt hat in einem solchen Fall von der Leichenschau abzusehen oder diese zu unterbrechen und bis zum Eintreffen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass keine Veränderungen an der Leiche und der unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. 3 Sie oder er hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über alle an der Leiche, an ihrer Lage oder in der unmittelbaren Umgebung eingetretenen oder vorgenommenen Veränderungen zu unterrichten. 4 Wartet die Ärztin oder der Arzt das Eintreffen der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ab, so hat sie oder er die eingetretenen und vorgenommenen Veränderungen sowie den Zustand der Leiche beim Verlassen des Auffindungsorts zu dokumentieren. 5 Die Unterrichtung nach Satz 3 und die Dokumentation nach Satz 4 können auch elektronisch oder bildlich erfolgen.

(5) Die Ärztin oder der Arzt hat die Leiche deutlich sichtbar zu kennzeichnen, wenn ein Anhaltspunkt dafür besteht, dass

1. die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war oder

2. von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht.

§ 5. Innere Leichenschau

(1) 1 Die innere Leichenschau aufgrund einer Leichenöffnung (klinische Sektion) dient zur Feststellung des Todeszeitpunkts oder zur weiteren Klärung der Todesursache, zur Sicherung der Qualität und zur Überprüfung ärztlichen oder pflegerischen Handelns, zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse, zur Beweissicherung oder zur Begutachtung für andere Zwecke. 2 Die innere Leichenschau wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Pathologie oder von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Rechtsmedizin oder von Ärztinnen oder Ärzten an Instituten für Pathologie oder Rechtsmedizin durchgeführt. 3 Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 vorliegen.

(2) 1 Eine Leichenöffnung darf durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hatte oder die Einwilligung gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt erklärt und die Ärztin oder der Arzt diese Erklärung schriftlich dokumentiert hatte. 2 Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, so genügt die schriftliche Einwilligung einer nach § 8 Abs. 3 vorrangig bestattungspflichtigen Person; das gilt nicht, wenn ein entgegenstehender Wille einer gleichrangig bestattungspflichtigen Person bekannt ist.

(3) 1 Liegt eine wirksame Einwilligung nach Absatz 2 nicht vor, so darf eine Leichenöffnung durchgeführt werden, wenn eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt diese veranlasst. 2 Die Amtsärztin oder der Amtsarzt kann eine Leichenöffnung veranlassen, wenn

1. diese erforderlich ist, um

a) die Todesursache weiter aufzuklären oder

b) einen außergewöhnlichen Befund oder Verlauf besser zu verstehen,

und

2. das Interesse an der Durchführung der Sektion nach Nummer 1 die schutzwürdigen Belange der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen überwiegt.

3 Die Amtsärztin oder der Amtsarzt soll eine Leichenöffnung veranlassen, wenn bei einem Kind, das das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Todesursache nicht zweifelsfrei feststeht. 4 Sie oder er hat darzulegen, warum eine Leichenöffnung nach Satz 2 oder 3 veranlasst wird. 5 Im Fall des Satzes 3 unterrichtet die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Eltern oder die sonst Personensorgeberechtigten darüber, dass sie oder er eine Leichenöffnung veranlasst hat und worauf dies beruht.

(4) Ergeben sich bei der Leichenöffnung Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.

(5) 1 Nach Beendigung der Leichenöffnung ist die Leiche sowie in dem mit Rücksicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 gebotenen Umfang auch ihr äußeres Erscheinungsbild wiederherzustellen. 2 Soweit es im Hinblick auf den Zweck der Leichenöffnung oder von Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden. 3 Im Übrigen bleibt die Bestattungspflicht (§ 8) unberührt. 4 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenöffnung durchgeführt hat, hat unverzüglich nach Beendigung der Leichenöffnung eine Todesbescheinigung (§ 6) auszustellen.

§ 6. Todesbescheinigungen und Datenschutz

(1) 1 Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt eine Todesbescheinigung mit den in § 3 Abs. 1 genannten Feststellungen auszustellen. 2 Die Todesbescheinigung dient auch der Prüfung, ob seuchenhygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und der Forschung.

(2) 1 Alle Todesbescheinigungen sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ihre ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen. 2 Wer eine Todesbescheinigung ausgestellt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde die Angaben darin zu vervollständigen und zur Überprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen. 3 Wer die verstorbene Person vor dem Tod ärztlich behandelt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen der unteren Gesundheitsbehörde Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der Todesbescheinigung erforderlich sind.

(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

1. den Inhalt der Todesbescheinigung,

2. die Übermittlung der Todesbescheinigung an das Standesamt und die untere Gesundheitsbehörde,

3. die Pflicht zur Übermittlung der Todesbescheinigung an die Landesstatistikbehörde und an Polizeidienststellen,

4. die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Todesbescheinigungen,

5. die Auswertung von Todesbescheinigungen sowie

6. die Aufbewahrung von und den sonstigen Umgang mit Todesbescheinigungen.

(4) 1 Die untere Gesundheitsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände glaubhaft machen, auf Antrag Einsicht in die Todesbescheinigung zu gewähren oder Auskünfte daraus zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden. 2 Hochschulen und anderen mit wissenschaftlicher Forschung befassten Stellen kann sie nach Maßgabe des § 13 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes auf Antrag Einsicht in Todesbescheinigungen gewähren, soweit dies für ein wissenschaftliches Vorhaben erforderlich ist. 3 Nach Satz 1 oder 2 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur für die im Antrag angegebenen Zwecke verarbeitet werden. 4 Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft.

§ 7. Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) 1 Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich nach Durchführung der Leichenschau, in eine Leichenhalle überführt werden. 2 Leichenhallen sind ausschließlich zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen bestimmte Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen Einrichtungen, in pathologischen Instituten, bei Polizeibehörden sowie bei Bestattungsunternehmen und ähnlichen Einrichtungen.

(2) 1Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen; dies gilt nicht für die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier. 2 In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist der Sarg geschlossen zu halten. 3 Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 zulassen.

(3) 1 Leichen sind in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zu befördern. 2 In den Fällen des § 4 Abs. 5 ist ein widerstandsfähiger und feuchtigkeitsundurchlässiger Sarg zu verwenden. 3 Dabei sind die für die Bestattung nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen mitzuführen. 4 Für die Beförderung in einem Fahrzeug im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die ausschließlich für den Transport von Särgen und Urnen bestimmt und hierfür ein-gerichtet sind. 5 Unterbrechungen bei der Beförderung sind zu vermeiden. 6 Die untere Gesundheitsbehörde kann von den Anforderungen der Sätze 4 und 5 im Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

(4) Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt nicht für die Überführung der Leiche zur örtlichen Leichenhalle und zum örtlichen Bestattungsplatz oder zum örtlichen Krematorium.

(5) Wer eine Leiche einsargt, die nach § 4 Abs. 5 besonders zu kennzeichnen ist, hat den Sarg entsprechend zu kennzeichnen.

(6) 1 Aus dem Ausland dürfen Leichen nur dann nach Niedersachsen befördert werden, wenn aus einer Kennzeichnung auf dem Sarg und zusätzlich aus einem Leichenpass oder einer amtlichen Bescheinigung hervorgeht, ob die verstorbene Person an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 3 Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus. 4 Sie kann die dafür erforderlichen Nach-weise verlangen und Auskünfte einholen.

(7) Das Fachministerium kann durch Verordnung den Inhalt des Leichenpasses nach Absatz 6 Satz 3 regeln.

§ 7 a Anatomische Sektion

(1) 1 Die anatomische Sektion ist die Zergliederung von Leichen oder Leichenteilen in anatomischen Instituten zum Zweck der Lehre und Forschung über den Aufbau des menschlichen Körpers. 2 Sie darf nur durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person schriftlich eingewilligt hat.
(2) 1 Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat das anatomische Institut die Leichenteile zu verbrennen. 2 Soweit es für Zwecke der Forschung und Lehre erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden; § 5 Abs. 4 und 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8. Bestattung

(1) 1 Leichen sind zu bestatten. 2 Auf Verlangen eines Elternteils ist auch ein Fehl-geborenes oder Ungeborenes (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 3) zur Bestattung zuzulassen. 3 Abgetrennte Körperteile oder Organe verstorbener Personen (Leichenteile) sind, wenn sie nicht bestattet werden, von demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat, zu verbrennen; Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. 4 Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 3 Halbsatz 1 für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der medizinischen Ausbildung oder der geschichtlichen Darstellung zulassen.

(2) 1 Werden Fehlgeborene und Ungeborene nicht bestattet, so sind sie hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu verbrennen. 2 Ist bei einem Fehlgeborenen die Trennung vom Mutterleib in Gegenwart einer Ärztin oder eines Arztes erfolgt, so hat die Ärztin oder der Arzt die Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 hinzuweisen. 3 Wünschen beide Eltern keine Bestattung, so hat die Ärztin oder der Arzt die Verbrennung gemäß Satz 1 sicherzustellen. 4 Hat sich die Fehlgeburt in einer medizinischen Einrichtung ereignet, so trifft auch diese die Verpflichtung nach Satz 3.

(3) Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

2. die Kinder,

3. die Enkelkinder,

4. die Eltern,

5. die Großeltern und

6. die Geschwister.

(4) 1 Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen. 2 Die nach Absatz 3 vor-rangig Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. 3 Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4 Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.

§ 9. Zeitpunkt der Bestattung, Bestattungsdokument

(1) 1 Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Aus-nahmen zulassen.

(2) 1 Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. 2 Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert (§ 7 Abs. 3) oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist
des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird.
3 Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen. 4 Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

(3) 1 Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist oder wenn die Bescheinigung des Standesamtes über die Anzeige des Todesfalles nach § 7 Abs. 2 der Personenstandsverordnung vorliegt. 2 Die Gemeinde kann die Bestattung auch in anderen Fällen genehmigen. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die untere Gesundheitsbehörde nach Anhörung der Gemeinde auch über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde. 4 Urnen aus dem Ausland dürfen nur beigesetzt wer-den, wenn amtliche Dokumente vorliegen, die mit einer der Urkunden nach Satz 1 gleichwertig sind. 5 Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. 6 In den Fällen des § 4 Abs. 4 muss auch die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung vorliegen.

(4) Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist dem Träger des Friedhofs oder des Krematoriums lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.

§ 10. Bestattungsarten

(1) 1 Die Bestattung kann als Begräbnis der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder als Einäscherung der Leiche mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden; als Erdbestattung gilt auch die Beisetzung in einer unterirdischen oder oberirdischen Grabkammer. 2 Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. 3 Ist der Wille nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 8 Abs. 3. 4 Hat die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 für die Bestattung zu sorgen, dann entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person oder der Personen nach § 8 Abs. 3 vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berück-sichtigen. 5 Die Leiche einer unbekannten Person darf nur eingeäschert werden, wenn die für die Gemeinde nach Satz 4 zuständige Polizeidienststelle mitgeteilt hat, dass ihr kein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod bekannt ist.

(2) Das für das Bestattungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung als weitere Bestattungsart eine Tieftemperaturbehandlung, mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem kompostierbaren Sarg, zuzulassen und zu regeln; § 12 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 11. Erdbestattung

(1) 1 Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen und nur auf Friedhöfen (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) zulässig. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, kirchliche Würdenträger wie bisher auch in kirchlichen Gebäuden beizusetzen, die nicht ausschließlich der Totenruhe dienen.

§ 12. Feuerbestattung

(1) 1 Einäscherungen dürfen nur in einem Krematorium vorgenommen werden. 2 Die Einäscherung einer Leiche darf erst durchgeführt werden, wenn eine zweite Leichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod besteht. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung zur Feuerbestattung vorliegt.

(2) 1 Die zweite Leichenschau ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigt worden ist oder dieser Behörde angehört. 2 Es dürfen nur Ärztinnen und Ärzte ermächtigt wer-den, die die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, „Pathologie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ führen dürfen oder einem Institut der Fachrichtungen der Rechtsmedizin oder der Pathologie angehören. 3 § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) 1 Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmen-den Sarg befinden. 2 Sie dürfen nur einzeln eingeäschert werden. 3 Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen. 4 Bei der Verbrennung frei werdende Metallteile dürfen der Asche entnommen werden. 5 Die Urne ist zu verschließen und mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen. 6 Bevor das Krematorium die Urne mit der Asche aushändigt oder versendet, muss es sich vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist. 7 Die Beisetzung ist in der Regel als gesichert anzusehen, wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird.

(4) 1 Das Krematorium hat jede Einäscherung mit der Angabe des Einäscherungstages, des Namens der verstorbenen Person und des Verbleibs der Urne mit der Asche in ein Verzeichnis einzutragen. 2 Die Eintragungen müssen mindestens fünf Jahre lang für die untere Gesundheitsbehörde zur Einsicht bereitgehalten wer-den.

(5) 1 Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beizusetzen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Urne mit der Asche darf auf Wunsch der verstorbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer bei-gesetzt werden. 3 Für die Seebestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die wasserlöslich und biologisch abbaubar sind und keine Metallteile enthalten. 4 Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschweren, dass sie nicht aufschwimmen können. 5 Im Rahmen der Urnenbeisetzung dürfen keine Ge-genstände in das Gewässer eingebracht werden, die sich nicht zersetzen. 6 Ver-anlasst eine Gemeinde nach § 8 Abs. 4 die Bestattung, so ist eine Urnenbeisetzung nach Satz 2 nicht zulässig.

(6) 1 Krematorien sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, Fehlgeborene und Ungeborene einzuäschern; das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt. 2 Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 13. Friedhöfe

(1) 1 Träger von Friedhöfen (§ 2 Abs. 4) können nur sein:

1. Gemeinden,

2. Kirchen, Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

2 Friedhofsträger können mit der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere mit der Errichtung und dem Betrieb des Friedhofs, Dritte beauftragen; ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten wird durch die Übertragung nicht berührt.

(2) Der Träger eines Friedhofs hat über die Bestattungen so Buch zu führen, dass sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Mindestruhezeit abläuft.

(3) Die Friedhofsträger sind im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen zuzulassen.

(4) 1 Der Friedhofsträger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 erhebt, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird, für die Benutzung des Friedhofs Gebühren nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). 2 Für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Grabstätten gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:

1. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte kann der Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird.

2. Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte können bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit er-hoben werden.

3. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKAG ist auf Gebühren für die Nutzung von Grabstätten nicht anzuwenden.

3 Grabstätten können aus mehreren einzelnen Gräbern bestehen. 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn Gebühren für die Benutzung des Friedhofs erhoben werden, welche das Nutzungsrecht nach Satz 2 einschließen.

(5) Bei Gebühren für die Benutzung des Friedhofs kann die Satzung des kommunalen Friedhofsträgers auch die Personen, denen nach § 8 Abs. 3 die Bestattungspflicht obliegt, zu Gebührenpflichtigen bestimmen.

(6) 1 Grabstätten und Grabkammern müssen so beschaffen sein, dass die menschliche Gesundheit durch die Verwesung nicht gefährdet werden kann. 2 Sargfreie Bestattungen (§ 11 Abs. 1 Satz 2) und Bestattungen in Grabkammern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2) sind nur in Grabstätten zulässig, welche auch insoweit den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen.

(7) 1 Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. 2 Ausgenommen sind ausdrücklich in der Satzung oder im Belegungsplan zugelassene Gestaltungsmittel.
(8) 1 Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Überreste oder Aschen von verstorbenen Personen sind auf dem Friedhof an einer geeigneten Stelle beizusetzen. 2 § 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 13 a Friedhofssatzung

(1) Für Gemeindefriedhöfe kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um die Friedhofsordnung zu regeln.

(2) In der Friedhofssatzung soll vorgesehen werden, dass Natursteine nur verwendet werden dürfen, wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist dem Friedhof nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 2 Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. 2 Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt. 3 Der Friedhofsträger gibt in der Friedhofssatzung bekannt, welche Zertifikate er anerkennt. 4 Er kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen.

§ 14. Mindestruhezeiten

1 Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. 2 Die untere Gesundheitsbehörde kann

1. für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,

2. eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht, und

3. im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

§ 15. Ausgrabungen und Umbettungen

(1) 1 Leichen und die Aschen verstorbener Personen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vor-liegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können (§ 16).

(2) Nach Ablauf der Mindestruhezeit dürfen Leichen und Aschenreste außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers aus-gegraben oder umgebettet werden.
(3) § 12 Abs. 3 Sätze 6 und 7 gilt für die Umbettung entsprechend.

(4) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

(5) 1 Werden außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche aus-gegraben oder aufgefunden, so sind sie nach Abschluss der Ermittlungen auf einem Friedhof beizusetzen. 2 Das gilt nicht, soweit diese Überreste wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.

(6) § 12 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 16. Aufhebung von Friedhöfen

Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.

§ 17. Vollstreckungshilfe

Bei kirchlichen Friedhofsgebühren, die aufgrund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen durch Bescheid des Friedhofsträgers festgesetzt wurden, sind die Gemeinden zur Vollstreckungshilfe verpflichtet.

§ 18. Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,

2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 die Leichenschau nicht durchführt,

3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

4. als für die Leichenschau verantwortliche Ärztin oder Arzt die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Weise durch-führt oder einer Pflicht nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt,

5. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Todesbescheinigung nicht ausstellt,

7. eine Todesbescheinigung nicht richtig ausstellt oder dabei die Anforderungen einer Verordnung nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 nicht beachtet, die für eine bestimmte Anforderung auf diesen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand verweist,

8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 eine Todesbescheinigung nicht vervollständigt,

9. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 personenbezogene Angaben zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verarbeitet,

10. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 eine Leiche, ein Fehlgeborenes oder Ungeborenes, ein Leichenteil oder ein Organ nicht bestattet oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 nicht verbrennt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

11. eine Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung beseitigt oder Handlungen vornimmt, um eine nach § 8 Abs. 1 gebotene Bestattung oder in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 die Verbrennung zu verhindern,

12. entgegen § 9 Abs. 1 eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet,

13. eine Leiche bestattet, ohne dass die nach § 9 Abs. 3 erforderlichen Bescheinigungen vorliegen,
14. eine Erdbestattung entgegen § 11 nicht in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) vornimmt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,

15. eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht beisetzt, obwohl er dazu verpflichtet ist,

16. eine Urne mit der Asche entgegen § 12 Abs. 5 oder außerhalb eines Friedhofs (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) beisetzt, es sei denn, es liegt ein Fall des § 19 Abs. 1 Satz 3 vor,

17. eine Leiche oder eine Urne entgegen § 15 Satz 1 ausgräbt oder umbettet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer aufgrund des § 6 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 19. Übergangsvorschriften

(1) 1 Als Friedhöfe im Sinne der §§ 14 bis 16 gelten auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen privaten Bestattungsplätze, soweit sie bereits mit behördlicher Duldung belegt worden sind. 2 Soweit Anlagen nach Satz 1 den sachlichen Anforderungen des § 2 Abs. 4 an einen Friedhof entsprechen, kann die untere Gesundheitsbehörde dem Betreiber des Friedhofs die Vornahme von weiteren Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestatten. 3 Im Übrigen können von der unteren Gesundheitsbehörde auf Anlagen nach Satz 1 im Einzelfall Bestattungen und Urnenbeisetzungen gestattet werden.

(2) § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Leichenteile, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgetrennt oder ausgegraben wurden und seither aus Gründen der Forschung, der medizinischen Ausbildung, der geschichtlichen Darstellung oder der religiösen Verehrung aufbewahrt werden.

§ 20. Zuständigkeit, Kostendeckung

1 Die Aufgaben der Gemeinden nach den §§ 13 und 17 gehören zum eigenen Wirkungskreis; die übrigen durch dieses Gesetz den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 2 Die den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 2 entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.

§ 21. Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (Nds. GVBl. Sb. II S. 279), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 246),

2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 in der Fassung der Verordnung vom 24. April 1942 (Nds. GVBl. Sb. II S. 280),
3. das Gesetz über das Leichenwesen vom 29. März 1963 (Nds. GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101),

4. die Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29. Oktober 1964 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1986 (Nds. GVBl. S. 303),

5. das Gesetz betreffend die Feuerbestattung vom 14. September 1911 (Nds. GVBl. Sb. III S. 61),

6. das Gesetz über die Einäscherung vom 22. Oktober 1925 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 281),

7. das Gesetz betreffend die Organisation der Herrschaft Kniphausen vom 27. Dezember 1854 (Nds. GVBl. Sb. III S. 15),

8. Abschnitt XXI der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (Nds. GVBl. Sb. II S. 170) und

9. die Verordnung betreffend die Regulierung einiger Verhältnisse der verschiedenen Religionsgesellschaften zu einander vom 14. Januar 1851 (Nds. GVBl. Sb. III S. 123).

(2) § 15 a des Kirchensteuerrahmengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 760), wird gestrichen.

§ 22. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

*) Die Regelung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381, verkündet am 16. Dezember 2005.

Durch das Änderungsgesetz vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66) ist in § 6 Abs. 4 die frühere Angabe „§ 25“ durch die aktuelle Angabe „§ 13“ ab 25.05.2018 ersetzt worden.

Das Änderungsgesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 117, verkündet am 28. Juni 2018) trifft in Artikel 2 folgende Regelung: 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 1 bis 5, 7, 10 und 14 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. [Anmerkung: Nrn. 1 bis 5 betreffen Änderungen in § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 5 und § 6 Abs. 4 Satz 4. Nrn. 7, 10 und 14 betreffen § 7 a, § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 5 sowie § 18 Abs. 1 Nr. 4.]

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